
Neu sind Inhaberaktien nur noch zulässig, wenn sie an einer Börse kotiert oder als Bucheffekte ausgestaltet sind. Das bedeutet, bis spätestens 31. April 2021 müssen alle Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt sein. Ab 1. Mai 2021 erfolgt die Zwangsumwandlung durch das Handelsregisteramt, die Statutenanpassung und Umwandlung muss jedoch trotzdem noch vorgenommen werden. Kommen die Inhaberaktionäre der gesetzlichen Meldepflicht nicht nach, werden die Aktien spätestens am 1. November 2024 nichtig und somit wertlos.