
Per 1.1.2021 tritt das neue Quellensteuergesetz schweizweit in Kraft. Es gibt umfangreiche Anpassungen des Quellensteuergesetzes. Sollten Sie Mitarbeitende beschäftigen, die der Quellensteuer unterliegen, müssen diese Anpassungen ab 1.1.2021 berücksichtigt werden. Als Arbeitgeber müssen Sie neu zwingend in jenem Kanton die Steuern abrechnen, indem der Mitarbeiter wohnhaft ist.
Es gibt neue sowie inhaltlich vereinheitlichte Tarifcodes. Hingegen entfällt beispielsweise der Tarifcode D für Mitarbeiter im Nebenerwerb/Teilzeitpensum. Diese sind zur Satzbestimmung hochzurechnen, wenn der Mitarbeitende mehrere Erwerbstätigkeiten oder Ersatzeinkünfte hat.
Weiterführenden Informationen auf folgendem Link: Medienmitteilung des Bundesrates